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AGB

Allgemeine Vertragsbestimmungen:

  • Zum Gebrauch des Miettrikes sind berechtigt: Nur der Mieter,welcher von unserem Personal auf dem auf der Vorderseite des Vertrags bezeichneten Trikes eingewiesen wurde, denn Mietvertrag ausgefüllt und unterzeichnet hat, 20 Jahre alt ist und mindestens zwei Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. B ist.
  • Für das Miettrike besteht eine Haftpflicht und eine Vollkaskoversicherung. Die Unfallversicherung für Fahrer und Mitfahrer ist privat abzuschliessen. Bei Verstössen des Fahrers gegen die geltenden Strassenverkehrsgesetze lehnt der Vermieter jede Haftung ab.
  • Das Miettrike ist nach den Angaben des Vermieters zu pflegen und zu warten. Gelände und Renneinsätze sind verboten.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Miettrike ausschliesslich zum Eigengebrauch zu verwenden.
  • Pannen, Reparaturen und Wartungsarbeiten dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter behoben werden.
  • Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei einem Schadenfall geht der Selbstbehalt von Fr. 3000.- und Bonusverlust der Versicherung zu Lasten des Mieters.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Trike dem Vermieter zum vereinbarten Termin gereinigt und mit gefülltem Treibstofftank am Mietstandort zurückzugeben. Bei einer eintägigen Mietdauer besteht der Anspruch auf das Fahrzeug von 18:15 Uhr bis am nächsten Tag um 18:00 Uhr.
  • Meldepflicht bei Unfällen, Feuer und Diebstahl: Diese Vorfälle sind sofort dem nächsten Polizeiposten und dem Vermieter zu melden. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter, der Versicherungsgesellschaft und der Polizei bei allfälligen Prozessen seine Unterstützung zu gewähren.
  • Auf diesem Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Langnau i/E